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Allgemeines zu Mietzinsänderungen infolge Änderungen des Referenzzinssatzes

Relative Methode

  • Überprüfung, ob der Mietzins seit der letzten massgebenden Mietzinsfestlegung missbräuchlich geworden ist.
  • Beurteilung erfolgt aufgrund der Veränderung folgender Kriterien (sog. relative Kriterien): » Schema: Relative Kriterien (PDF, 36 KB)
    • Veränderung Hypothekarzinsfuss resp. Referenzzinssatz
    • Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
    • allgemeine Kostensteigerungen
    • vom Vermieter zwischenzeitlich erbrachte wertvermehrende Investitionen
  • Anwendung:
    • Immer im laufenden Mietverhältnis.
    • Entwicklung der obgenannten Kriterien zwischen letzter massgebender Mietzinsfestlegung und (neuer) Festlegung des (angefochtenen) Mietzins; (Ausnahme: gültiger Erhöhungsvorbehalt).
    • Massgebend ist der Mietvertragsabschluss, die letzte nicht angefochtene tatsächliche Mietzinserhöhung (nicht Senkung!) oder gerichtlicher Vergleich resp. Urteil.
    • Anpassungsgründe müssen sich verwirklicht haben:

Erhöhungsvorbehalt

Art. 18 VMWG: Unvollständige Mietzinsanpassung

Macht der Vermieter die ihm zustehende Mietzinsanpassung nicht vollständig geltend, hat er diesen Vorbehalt in Franken oder in Prozenten des Mietzinses festzulegen.

  • Gundsätzlich kann sich der Vermieter für alle Mietzinsanpassungskriterien nur auf die seit der letzten Mietzinsfestlegung eingetretenen Veränderungen berufen.
  • Stehen dem Vermieter aufgrund der früheren Mietzinsgestaltung Reserven zu, kann er diese im sog. Vorbehalt statuieren
  • Muss gleich wie eine Mietzinserhöhung begründet werden
    • umstritten, ob einzelne Erhöhungsgründe differenziert aufgeführt werden müssen
  • Müssen bei jeder Mietzinserhöhung resp. gerichtlichen Vergleich oder Urteil erneuert werden
  • Vorbehalte können nicht angefochten werden; nur deren Aussschöpfung

Kumulierung und Kompensation verschiedener relativer Erhöhungsgründe

» Schema: Relative Kriterien (PDF, 36 KB)

  • Relative Anpassungsgründe können kumuliert werden.
  • Relative Anpassungsgründe können sich gegenseitig kompensieren.

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