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Überprüfung der Mietzinse und Anfechtung Anfangsmietzins bei Neuvermietung

Überprüfung der Mietzinse

  • Mietzinse werden nicht von Amtes wegen überprüft; der Mieter muss tätig werden.
  • Erachtet ein Mieter seinen Mietzins für missbräuchlich, kann er
    • bei Neuvermietung den Anfangsmietzins anfechten
    • eine Mietzinserhöhung des Vermieters anfechten
    • ein Herabsetzungsbegehren stellen

Anfechtung Anfangsmietzins bei Neuvermietung

OR 270 Abs. 1

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabsetzungsbegehren

1. Anfangsmietzins

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Übernahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder

b.der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

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