Veränderung Hypothekarzinsfuss resp. Referenzzinssatz
Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
allgemeine Kostensteigerungen
vom Vermieter zwischenzeitlich erbrachte wertvermehrende Investitionen
Anwendung:
Immer im laufenden Mietverhältnis.
Entwicklung der obgenannten Kriterien zwischen letzter massgebender Mietzinsfestlegung und (neuer) Festlegung des (angefochtenen) Mietzins; (Ausnahme: gültiger Erhöhungsvorbehalt).
Massgebend ist der Mietvertragsabschluss, die letzte nicht angefochtene tatsächliche Mietzinserhöhung (nicht Senkung!) oder gerichtlicher Vergleich resp. Urteil.
Anpassungsgründe müssen sich verwirklicht haben:
Bei Mehrleistungen müssen alle Arbeiten abgeschlossen sein und die sachdienlichen Belege vorliegen (VMWG 14 Abs. 3).
Allgemeine Kostensteigerungen bis zum Anzeigedatum.
Hypothekarzinssatz per Anzeigedatum; ausser wenn dessen Änderung schon sicher ist und sich zwischen Anzeige und Inkrafttreten des neuen Mietzins verwirklicht.